Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für Verbraucher (Reparaturbedingungen L/M-V) – Stand Juli 2009

1. Allgemeines

Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher

Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie

nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen

werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13

BGB sind. Haupt- oder nebenberufl ich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht

Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn

der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren

Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung

mit diesen Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen

sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.

Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig

zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich

erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten

Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers.

Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers

(Erfüllungsort). Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und –

soweit erforderlich – Überprüfungsfahren vorzunehmen.

Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags den Kfz-Schein.

2. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

a) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht,

ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich

abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten

Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem

Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden.

Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete

Leistungen nicht nochmals berechnet.

b) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit =

Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer nicht

zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere

– wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

– der Auftrag während der Durchführung gemäß § 649 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein

Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpfl ichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.

Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten

verschiebt sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für

den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin

mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als

24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auftraggeber eine

möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu

stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs

zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn

der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse

mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und

unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung,

unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine

Schadenersatzpfl icht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen

zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von

Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert.

Diese Regelungen stellen keine Einschränkungen der Verpfl ichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl

von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

4. Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist,

im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung

und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpfl ichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.

Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen.

Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach

Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt.

Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich

die Frist auf zwei Tage.

Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu

den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten

des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrages und Zahlung

a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die

Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden

Materialien.

b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die

Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen

jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,

so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders

aufzuführen sind.

c) Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

d) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig.

e) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom

Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

f) Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befi ndet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den

fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.

Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz

nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem

Zinssatz nachweist.

6. Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand

zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten

Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem

Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

7. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

a) Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm

Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei

Abnahme vorbehält.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

c) Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden

sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch

den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden,

normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,

ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,

chemische, elektronische oder elektrische Einfl üsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers

zurückzuführen sind.

d) Die Behebung gewährleistungspfl ichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.

e) Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist

der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges

oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw.

eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des

Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.

f) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber

Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

g) Die Beseitigung eines gewährleistungspfl ichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der

vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer

ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen.

In jedem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die

Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile

während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der

dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpfl ichtet. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet,

darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

8. Haftung – Probefahrt

a) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –

gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pfl ichtverletzung

vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an

Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpfl ichtversicherungsdeckung

besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der

Versicherung an den Auftraggeber ab.

b) Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das

Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

9. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

a) An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche

Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen

Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Eigentum vor.

b) Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten

ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden

(Erfüllungsort, § 29 ZPO).

11. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

durch den Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche

Zustimmung des Auftragnehmers weiter gegeben.

12. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der

unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung

rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.